Widerspruch in elektronischer Form gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen
Bisher konnten Sie Ihren Widerspruch schriftlich einlegen oder ihn direkt bei der Stadt Oberndorf a. N. zur Niederschrift mündlich vortragen. Daneben haben Sie seit 1.1.2018 zusätzlich die Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen.
Bitte beachten Sie: Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form nicht.
Konkrete Möglichkeit bei der Oberndorf a. N.
Bei der Stadt Oberndorf a. N. haben Sie folgende Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen:
Elektronisches Dokument per De-Mail
Sie übersenden Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Dies bedeutet, dass die De-Mail absenderbestätigt versandt werden muss. Dafür ist es nicht erforderlich, dass Sie das Dokument an sich – Ihren Widerspruch – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Um ein Dokument per De-Mail zu versenden, benötigen Sie ein De-Mail-Postfach bei einem akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das elektronische Dokument, das Ihren Widerspruch enthält, können Sie der Stadt Oberndorf a. N. (ausschließlich) an folgende De-Mail-Adresse zukommen lassen: poststelle@oberndorf.de-mail.de.
Bitte beachten Sie: Um rechtswirksam Widerspruch einlegen zu können, muss Ihr De-Mail-Postfach in der Lage sein, absenderbestätigte De-Mails zu verschicken. Bitte achten Sie darauf, diese Option beim Versand auszuwählen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 3a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) hat folgenden Wortlaut:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch in einer auf Grund von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung festgelegte Verfahren.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“