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Leistungen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Sollten Sie durch besondere Lebensverhältnisse in soziale Schwierigkeiten geraten sein und diese nicht mehr selbst überwinden können, können Sie Leistungen für notwendige Maßnamen beantragen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Besondere Lebensverhältnisse bestehen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII

  • bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung,
  • bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage,
  • bei gewaltgeprägten Lebensumständen,
  • bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
  • bei vergleichbaren nachteiligen Umständen.

Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten haben Personen, die in Lebensverhältnisse geraten sind, die derart mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Voraussetzung ist, dass sich die sozialen Schwierigkeiten durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen - wie bspw. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen - deutlich unterscheiden.

Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger sowie anderen Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen. Falls Sie sich unsicher sind, gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z. B. Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z. B. Mietvertrag, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Landratsamt Rottweil

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