Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.
Begünstigt werden:
- Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
- Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
- Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
- unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.
Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen.
Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
- zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung.
Die bescheinigten Aufwendungen können Sie über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
- Rechnungen (gut leserliche Scans oder Kopien), anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert ; im Zweifelsfall müssen die Originalrechnungen nachgereicht werden
- bei Wohnungseigentum:
- Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
- Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. - wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise
- ggf. Vollmacht/Vertretungsbefugnis (nur, falls Sie die Bescheinigung in Vertretung für eine andere Person beantragen)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Finanzbehörde i. d. R. sämtliche Rechnungen im Original benötigt.
Kosten
Unterschiedlich, je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen.
Genauere Informationen bzgl. der anfallenden Kosten können Sie bei der Bauordnung/Bauverwaltung Oberndorf erfragen
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Umfang der Maßnahme.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)
Freigabevermerk
15.08.2023 Stadt Oberndorf am Neckar