Friedhöfe in Oberndorf a. N.
In Oberndorf a. N. sind insgesamt acht Friedhöfe vorhanden. Diese befinden sich in der Talstadt, auf dem Lindenhof und in den sechs Stadtteilen Aistaig, Altoberndorf, Beffendorf, Bochingen, Boll und Hochmössingen.
Auf den Friedhöfen stehen verschiedene Grabarten für die Erd- und Feuerbestattung zur Verfügung.
Bei der Erdbestattung handelt es sich um eine traditionelle Bestattungsform, bei der die verstorbene Person in einem Sarg beerdigt wird.
Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person eingeäschert und die Asche anschließend in einer Urne verwahrt und beigesetzt.
Die Grabstätten unterscheiden sich nach „Reihengräber“ und „Wahlgräber“. Auf den Friedhöfen wird gemäß Bestattungsgesetz für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte, bezeichnet als Reihengrab, zur Verfügung gestellt. Außerdem kann an einer Grabstätte auch ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, das durch eine schriftliche Nutzungsurkunde erworben wird. Diese Art von Grabstätte wird Wahlgrab genannt. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung (PDF, 223 KB) festgelegt.
ReihengräberEin Erd- oder Urnenreihengrab ist eine für die gewöhnliche, allgemeine Nutzung vorgesehene Einzelgrabstätte ohne besonderes Nutzungsrecht. Es wird durch den Friedhofsträger anlässlich des Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugewiesen, mit der Maßgabe, dort den Verstorbenen zu bestatten bzw. beizusetzen. Die Belegung der Grabstätten erfolgt der Reihe nach. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Allgemein und Rasengräber. (PDF, 185,5 KB)
Wahlgräber (Familiengräber/Kaufgräber)Unter Wahlgräber sind Grabstätten zu verstehen, die sich in ihrer Größe von den Reihengräbern unterscheiden und nicht nur zur Aufnahme eines Toten, sondern auch verstorbener Angehöriger bestimmt sind. Außerdem wird eine über die Ruhezeit hinausgehende beschränkte Nutzungszeit eingeräumt (30 Jahre). Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Allgemein und Rasengräber. (PDF, 185,5 KB)
Rasengräber
Die Gräber für Urnen- und Erdbestattung können als Rasengräber angelegt werden. Bei dieser Grabart ist die Stadt für die Unterhaltung und Pflege der in Anspruch genommenen Rasenfläche, auf die von ihr verlegten Sandsteinplatten und den verfüllten Edelsplitt zwischen Grabmal und Sandsteinplatten zuständig. Die Rasenfläche darf von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden. Die sonstigen Verpflichtungen der Verpflichtungsberechtigten nach der Friedhofssatzung (insbesondere die Standsicherheit des Grabmals) bleiben unberührt. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt Allgemein und Rasengräber. (PDF, 185,5 KB)
Urnenwand
Die Mauernischen der Urnenwand werden als Standardkammern (Platz für max. 3 Urnen) oder als Familienkammern (Platz für max. 6 Urnen) angeboten. Für die Mauernischen der Urnenwand werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Bei den einzelnen Kammern handelt es sich um Wahlgräber, die im Eigentum des Friedhofträgers stehen. Die Ruhezeit für die Urnen in einer Mauernische beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht wird ebenfalls auf 15 Jahre verliehen. Details finden Sie im Merkblatt Urnenwand. (PDF, 94 KB)
Gemeinschaftliches Urnengrabfeld
Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld wird mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt auf die Dauer der Ruhefrist unterhalten wird und von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. In dieser geschlossenen Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Namenstafeln der beigesetzten Personen werden von der Stadt an einer räumlich getrennt stehenden Vorrichtung angebracht. Die Bestattungen erfolgen dicht nebeneinander. Im Merkblatt gemeinschaftliches Urnengrabfeld (PDF, 91,3 KB) sind weitere Informationen aufgeführt.
Auszug aus der Friedhofsordnung (PDF, 223 KB):
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.